Klägerin erhielt Subventionen zur Beseitigung von Hochwasserschäden
Die Klägerin betrieb ein Unternehmen mit zwei Beherbergungsbetrieben, die durch das Elbehochwasser im August 2002 erheblich beschädigt worden waren. Zur Beseitigung der Hochwasserschäden bewilligte ihr die beklagte Sächsische Aufbaubank (SAB) zwischen November 2002 und Juni 2003 mehrere Subventionen. 2005 legte die Klägerin Verwendungsnachweise vor, deren abschließende Prüfung im April 2007 Anlass zu mehreren Beanstandungen gab. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an, woraufhin im Juli 2008 ein Erörterungstermin stattfand. Dabei wurde der Klägerin nachgelassen, zur Beseitigung der von der KfW geäußerten Zweifel bis zum 01.09.2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Klägerin keinen Gebrauch.
Beklagte erließ Teilwiderrufe der Zuwendungsbescheide
Ende September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die jeweiligen Zuwendungsbeträge um näher bestimmte Teilbeträge reduziert hätten, und verlangte von der Klägerin Erstattung nebst Zinsen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 24.01.2012 stützte sie dies zusätzlich auf entsprechende Teilwiderrufe der Bewilligungsbescheide. In einigen Verfahren führte das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu einer Verringerung der Erstattungsbeträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen dagegen jeweils ab. Das Oberverwaltungsgericht gab den Berufungen der Klägerin statt und hob die Rückforderungsbescheide auf, weil diese verspätet erlassen worden seien. Dagegen legte die Beklagte jeweils Revision ein.
BVerwG: Jahresfrist für Widerruf beginnt mit Entscheidungsreife zu laufen
Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen. Das Gericht erläutert, es habe sich jeweils um eine Festbetragsförderung gehandelt, von der sich die Behörde später nur im Weg der Rücknahme oder - wie hier - im Weg des Widerrufs habe distanzieren können. Rücknahme und Widerruf seien aber nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie von den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt habe. Letzteres setze dessen Anhörung und Stellungnahme voraus. Werde hierzu, wie üblich und empfehlenswert, eine Frist gesetzt, so müsse diese abgewartet werden. Würden hierdurch nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so sei die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginne zu laufen.
Beklagte ließ Frist trotz Entscheidungsreife verstreichen
So liegt es laut BVerwG hier, nachdem die Klägerin von der bis zum 01.09.2008 eingeräumten Möglichkeit, eine ergänzende Bescheinigung des Steuerberaters einzureichen, keinen Gebrauch gemacht habe. Da die Beklagte die Frist habe verstreichen lassen, und sei es in Verkennung der Rechtslage, sei die erst nach mehr als zwei Jahren verfügte Rückforderung wegen des in Rede stehenden Widerrufsgrundes nicht mehr zulässig.
Widerspruch gegen Rückforderungsbescheide und teilweise Stattgabe nach neuen Ermittlungen ohne Belang
Daran ändere es nichts, dass die Klägerin gegen die gleichwohl verspätet noch erlassenen Rückforderungsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen mit zusätzlichen Erwägungen begründet habe. Ebensowenig sei von Belang, dass die Beklagte daraufhin zusätzliche Ermittlungen eingeleitet und einigen Widersprüchen aus Sachgründen teilweise stattgegeben habe.