Antrag mit Verweis auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung abgelehnt
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte im zugrundeliegenden Fall bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beziehungsweise zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege betroffen
Auch das BVerwG hat die Revision des Klägers jetzt zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes beziehe. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.