BVerwG: IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 22.01.2020 entschieden (Az.: 8 C 9.19 bis 8 C 11.19).

Beiträge für 2011, 2014 und 2016 streitig

Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger unter anderem zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg (GewA 2019, 26; DÖV 2019, 161; BeckRS 2018, 28064).

BVerwG: Kammern dürfen kein Vermögen bilden

Das BVerwG hat jetzt die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen sei den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürften sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen könnten. Auch der Umfang der Rücklagen müsse von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs müsse dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben sei nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssten die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssten die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Finanzbedarf nicht schlüssig dargelegt

Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war laut BVerwG überhöht. Teils hätten die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf überstiegen. Bei den übrigen Rücklagen habe es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs gefehlt.

BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2020.