Bund Naturschutz in Bayern e.V. kämpft gegen Aufhebung der Ausgangsverordnung
Im April 2014 erließ das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst" (Ausgangsverordnung). Der geschützte Landschaftsbestandteil weist eine Fläche von etwa 775 Hektar auf, ist Teil des FFH-Gebietes "Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und wurde unter anderem zum Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets erlassen. Nach einer Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes hob die nunmehr zuständige Regierung von Oberfranken diese Verordnung mit Wirkung zum 01.09.2015 wieder auf (Aufhebungsverordnung). Den hiergegen vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. erhobenen Normenkontrollantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München ab (ZUR 2017, 34). Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei rechtmäßig, weil die Ausgangsverordnung unwirksam gewesen sei; sie sei von der Ermächtigungsnorm (§ 29 BNatSchG) nicht gedeckt gewesen. Die Aufhebung sei weder willkürlich noch werde hierdurch gegen Unionsrecht verstoßen.
Mangels Abgrenzbarkeit keine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil möglich
Die Revision blieb erfolglos. Das BVerwG hielt die Aufhebungsverordnung für wirksam. Sie finde in § 29 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Aufhebung stehe auch höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, nicht entgegen. Der "Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ habe nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden können, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben ist. Damit fehle es für die Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, womit diese unwirksam sei. Als unwirksame Verordnung könne sie zur Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts (hier Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) nichts beitragen. Ihre der Rechtssicherheit dienende Aufhebung sei deswegen nicht zu beanstanden.