BVerwG: Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht hat in erster und letzter Instanz die Klagen zweier rheinland-pfälzischer Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz zum Neubau der rheinland-pfälzischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss verletze keine Rechte der Gemeinden. Rechte ihrer Einwohner aber könnten die Gemeinden nicht geltend machen, betont das BVerwG (Urteile vom 15.12.2016, Az.: 4 A 3.15 und 4 A 4.15).

Energieleitungsausbaugesetz sieht Neubau von Höchstspannungsleitungen vor

Die geplante Höchstspannungsfreileitung ist Teil des im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes bezeichneten Vorhabens Nr. 19 ("Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV"). Sie ist insgesamt circa 113 Kilometer lang, wobei circa 13 Kilometer (Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Dauersberg) beziehungsweise 2,7 Kilometer (Abschnitt Mudersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) auf den rheinland-pfälzischen Teil der Leitung entfallen. Der Neubau soll weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen erfolgen, die im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der zu demontierenden 110-kV-Freileitungen sollen künftig auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-Freileitung mitgeführt werden.

BVerwG: Keine Rechte der Gemeinde verletzt

Die Klagen blieben erfolglos. Eine Gemeinde sei bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen, betont das BVerwG. Sie sei nicht Sachwalterin der Rechte ihrer Einwohner. Gemeinden könnten daher nur eine fehlerfreie Abwägung in Bezug auf das grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum verlangen. Diese Rechte würden durch den Planfeststellungsbeschluss über die geplante Höchstspannungsfreileitung nicht verletzt.

BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 3.15

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.

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