Gebühr für IFG-Auskunft darf nach Verwaltungsaufwand bemessen werden

Eine Gebühr in Höhe von 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von etwa vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sogenannte Abschreckungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2020 entschieden und damit in der Revisionsinstanz die Klage eines Journalisten abgewiesen.

Innenministerium verlangte 235 Euro für IFG-Auskunft an Journalisten

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesinnenministerium, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr in Höhe von 235 Euro fest.

VG beanstandet Orientierung der Gebührenhöhe an Verwaltungsaufwand

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid auf. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

BVerwG: Gebührenbemessung war rechtmäßig

Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das BVerwG die Entscheidung des VG geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 IFG und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung sei ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibe vor, die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren. Die Gebühr dürfe nur nicht so hoch sein, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne (Abschreckungsverbot). Dem sei das Ministerium gerecht geworden.

Keine Verletzung des Abschreckungsverbots

Mit der Gebührenhöhe werde keine vollständige Kostendeckung erzielt. Es würden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setze die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liege wie hier bei 500 Euro. Andere Tarifstellen sähen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert.

Gebühr muss nicht an Prinzip individueller Gleichmäßigkeit ausgerichtet sein

Zudem kenne die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 10 C 23.19

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2020.