Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

Die in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Gebührenregelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ist verfassungskonform. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag klargestellt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, veranstaltet die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch".

Verwaltungsgebühr für Spieleinsätze von etwa 466 Millionen Euro

Das für länderübergreifende Lotterien zentral zuständige Land Rheinland-Pfalz hatte dem Verein für die Jahre 2015 bis 2019 eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) erteilt. Für die Erteilung einer solchen mehrjährigen Erlaubnis wird nach § 9a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine jährlich gesondert berechnete Verwaltungsgebühr erhoben. Auf dieser Grundlage setzte das rheinland-pfälzische Innenministerium mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 163.407 Euro für das Jahr 2018 fest. Dem lagen voraussichtliche Spieleinsätze in Höhe von etwa 466 Millionen Euro zugrunde.

Gebühr von Zwecksetzungen des Staatsvertrags gedeckt

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab und ließ zur Klärung der Frage, ob die Gebührenvorschrift des § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV verfassungskonform ist, die Sprungrevision zu. Das BVerwG hat die erstinstanzliche Entscheidung jetzt bestätigt und sich dabei zu den Maßstäben geäußert, die für die Bemessung von Verwaltungsgebühren durch den Gesetzgeber gelten. Diesem komme bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands ein weiter Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten sei. Die Staatsvertragsparteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsaufwands und zum anderen den Vorteilsausgleich. Zu diesen Zwecken stehe die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis.

Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter nicht geboten

Die Einzelheiten der Kostenabschätzung hat das Gericht mit Blick darauf im Ergebnis nicht beanstandet, dass es sich um eine neu eingeführte Gebühr handelte. Eine Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter war nach Ansicht des BVerwG verfassungsrechtlich nicht geboten, weil auch diese Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential seien und nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürften.

BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.