Das umstrittene Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbindungsleitung zwischen dem Hafen von Mukran und Lubmin. Mit der Leitung sollen zwei im Hafen von Mukran geplante schwimmende Flüssiggasspeicheranlagen an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Nach aktueller Einschätzung der Bundesnetzagentur sei der zusätzliche Bedarf für die LNG-Einspeisemöglichkeiten angesichts der fortbestehenden Gasversorgungskrise begründet, um die Versorgungssicherheit zu stabilisieren. Aus diesem Grund habe auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden dürfen.
Die Planfeststellungsbehörde habe nach Planänderung auch die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligen müssen, weil die Abschnittsplanung hinsichtlich der beabsichtigten Verlegungsart und der Betriebsweise nicht wesentlich vom ursprünglich ausgelegten Planentwurf abweiche und damit das Gesamtkonzept der Planung nicht betroffen sei. Darüber hinaus habe das Gericht nach den Ausführungen der Umweltschützer derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Vorhaben Vorschriften zum Natur - und Artenschutzrecht sowie zur Anlagensicherheit entgegenstehen.