BVerwG: Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz ist bestandskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen vom 06.04.2017 die dagegen gerichteten Klagen von fünf Privatklägern und des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen, abgewiesen. Die Richter verneinten die Verletzung geltenden Naturschutzrechts. Auch mögliche Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft hielten sie für hinnehmbar (Az.: 4 A 2.16, 4 A 3.16, 4 A 4.16, 4 A 5.16, 4 A 6.16 und 4 A 16.16).

Höchstspannungstrasse Teil eines Pilotvorhabens

Die Höchstspannungstrasse hat eine Gesamtlänge von 60,7 Kilometern (davon 18,2 Kilometer als Erdkabel) und ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 ("Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV") im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 1 EnLAG, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen.

Keine Bedenken im Zusammenhang mit geltendem Naturschutzrecht

Der im Verfahren 4 A 16.16 vom NABU gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände hat das BVerwG zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stehe mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "Diepholzer Moorniederung" könne ebenso wenig ausgegangen werden wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss sei mit den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich

Die Kläger der Verfahren 4 A 2.16 bis 4 A 6.16 sind Eigentümer von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen, durch Überspannung oder für die Verlegung eines Erdkabels in Anspruch genommen werden. Soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung betroffen sind oder überspannt werden, sei zwar von Bewirtschaftungserschwernissen auszugehen; die betroffenen Grundstücke seien jedoch auch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar, so das BVerwG. Eine Existenzvernichtung der klägerischen Betriebe sei nicht zu befürchten. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel können die Kläger nach den jetzt ergangenen Entscheidungen nicht beanspruchen.

BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 2.16

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017.

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