Übergangsregelung sieht fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen vor
§ 25 Abs. 1 GlüStV sieht zur Bekämpfung der Spielsucht einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor, den das Land Sachsen in seinem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auf 250 Meter Luftlinie festgelegt hat (§ 18a Abs. 4 SächsGlüstVAG). Nach dieser Vorschrift soll der gleiche Abstand zu allgemeinbildenden Schulen gewahrt werden. Zur Kontrolle ordnet § 24 Abs. 1 GlüStV ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren an. Für bestehende Spielhallen enthält § 29 Abs. 4 GlüStV zwei unterschiedlich lange Übergangsfristen. Hat zum gesetzlichen Stichtag (28.10.2011) bereits eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis bestanden, gilt eine fünfjährige Bestandsschutzfrist. Ist die Erlaubnis erst später erteilt worden, gilt eine einjährige Frist.
Freistaat Sachsen sieht nach Betreiberwechsel nur einjährigen Bestansschutz gegeben
Im vorliegenden Verfahren übernahm die Klägerin mit gewerberechtlicher Erlaubnis im November 2011 eine legal betriebene Spielhalle, die von der nächstgelegenen anderen Spielhalle 121 Meter, von einer Grundschule 236 Meter und von einem Gymnasium 246 Meter Luftlinie entfernt ist. Der beklagte Freistaat Sachsen teilte der Klägerin mit, dass für sie nur die einjährige Übergangsfrist gelte. Nach Ablauf dieses Jahres komme die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen dreifacher Unterschreitung des Mindestabstands nicht in Betracht.
Vorinstanzen: Betreiberwechsel unschädlich
Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin fest, dass sie für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30.06.2013 hinaus neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere Erlaubnis benötige. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Klägerin zwar eine weitere Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötige, für die von ihr betriebene Spielhalle jedoch die fünfjährige Bestandsschutzfrist gelte. Voraussetzung hierfür sei allein, dass für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehende Spielhalle vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Wegen dieser ausschließlich spielhallenbezogenen Ausrichtung des Bestandsschutzes sei ein danach eintretender Betreiberwechsel unschädlich.
BVerwG: Bestandsschutz betriebsbezogen ausgestaltet
Das BVerwG hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spreche neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie diene dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewähre das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte.
Fünfjährige Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die fünfjährige Übergangsfrist selbst sei verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Erlaubnisvoraussetzung eines Mindestabstandes zu allgemeinbildenden Schulen. Insoweit verweist das Gericht ergänzend auf die Entscheidungen vom Dezember 2016 zu ähnlich geregelten Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz (BeckRS 2016, 116655, BeckRS 2016, 117422, BeckRS 2016, 117040, BeckRS 2016, 117419 und BeckRS 2016, 117423). Die Frage, ob das Mindestabstandsgebot zu einer weiteren Spielhalle nach § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG trotz fehlender landesgesetzlicher Regelungen zur Auswahl konkurrierender Spielhallen verfassungsmäßig sei, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden gewesen.