BVerwG: Festsetzung von CO2-Emissionsfaktoren zur Regelung der Energieeffizienz von TEHG-Anlagen ist unzulässig

Es ist einer Gemeinde verwehrt, die Verwendung fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan davon abhängig zu machen, dass die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegenden Anlagen bestimmte CO2-Emissionsobergrenzen nicht überschreiten. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 14.09.2017 klar (Az.: 4 CN 6.16).

Bebauungsplan macht Verwendung fossiler Energieträger von Einhaltung bestimmter Emissionswerte abhängig

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist ein Bebauungsplan der Stadt Herrenberg, der die Verwendung fossiler Energieträger an die Einhaltung bestimmter CO2-Emissionsfaktoren knüpft. Die Betreiberin eines im Gebiet ansässigen Asphaltmischwerks beantragte eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, um an Stelle der bisher eingesetzten Brennstoffe Braunkohlestaub als Befeuerungsmittel verwenden zu können. Die Stadt Herrenberg nahm den Antrag zum Anlass, den streitgegenständlichen Bebauungsplan aufzustellen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn die nach der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausemissionsgas-Emissionsberechtigungen (ZuV 2012) zu bestimmenden spezifischen CO2 -Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2 /GJ nicht überschreiten.

Festsetzung widerspricht Konzept des TEHG – Bebauungsplan insgesamt unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (IBRRS 2015, 2482). Das BVerwG hat die Revision der Stadt Herrenberg zurückgewiesen. Der VGH hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Einklang mit Bundesrecht ist er davon ausgegangen, dass die an den CO2 -Ausstoß und die Energieeffizienz anknüpfende Festsetzung dem § 5 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegenden Konzept des TEHG widerspricht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

BVerwG, Urteil vom 14.09.2017 - 4 CN 6.16

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2017.

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