Kindertagespflegepersonen klagen gegen die Höhe der Pauschalbeträge
Die Kläger sind zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden beziehungsweise Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils zugebilligten laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII beanstandeten. Diese Geldleistungen setzen sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie werden von beiden Städten als Pauschalbeträge gezahlt, die von den Stadträten festgesetzt werden. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen im Wesentlichen keinen Erfolg. Im Fall der Leipziger Klägerin blieb auch die Revision insgesamt erfolglos. Im anderen Fall hat das BVerwG die Revision zwar zurückgewiesen, soweit sie den Anerkennungsbetrag betraf. Es hat jedoch die Stadt Dresden zur Neuentscheidung über die Höhe der Sachkostenerstattung verpflichtet.
"Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum" greift hier zu kurz
Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII seien einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Das Bundesrecht schreibe dabei keine bestimmte Methodik vor. Die angewandte Methode müsse aber geeignet sein, die Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen. Insofern komme der im Steuerrecht anzuwendenden Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 Euro pro Kind und Monat keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr habe der Jugendhilfeträger die üblichen Kosten zu ermitteln. Entgegen der bisher überwiegend vertretenen Meinung stehe ihm dabei jedoch kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu. Ein Beurteilungsspielraum sei als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und könne nur angenommen werden, wenn er sich hinreichend deutlich dem Gesetz entnehmen lässt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Jugendhilfeträger sei vielmehr bloß zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt, soweit eine präzise Ermittlung der Kosten angesichts der Vielfalt der Verhältnisse praktisch nicht möglich ist.
Sachkostenerstattung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung
Daher unterliege die Festlegung der Sachkostenerstattung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Insbesondere sei es danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Kostenermittlung typische Standards anhand von Werten bestimmt werden, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z.B. für die Erteilung einer Erlaubnis) festgelegt werden, wie dies etwa hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege stattfindet, der Fall ist. In gleicher Weise sei es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe der Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln ermittelt wird. Der Senat hält es ebenfalls für grundsätzlich zulässig, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden. Dies gelte im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten. Die in diesem Sinne angemessenen Kosten dürfen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Pauschalbetrag der Erstattung festgelegt werden.
Lediglich Ermittlung der zu erstattenden Stromkosten im Dresdener Fall unzureichend
Unter Berücksichtigung dessen sei es in beiden Fällen nicht - wie von den Klägern gerügt - zu beanstanden, dass die beklagten Städte als Sachkosten nicht die Kosten berücksichtigt haben, die für die Reinigung der Räumlichkeiten durch Dienstleister anfallen würden. Denn in beiden Fällen habe das OVG festgestellt, dass die Reinigung üblicherweise in Eigenleistung durch die Kindertagespflegepersonen durchgeführt wird. Daher hätten Fremdleistungen in der Pauschale auch nicht berücksichtigt werden müssen. Im Fall des Klägers aus Dresden sei die Beklagte allerdings dennoch zur erneuten Entscheidung über die Sachkostenerstattung zu verpflichten, weil bereits das OVG eine unzureichende Ermittlung der zu erstattenden Stromkosten festgestellt hatte. Da insoweit kein Beurteilungsspielraum bestehe, könne ein solcher Fehler auch nicht, wie das OVG gemeint hat, allein wegen einer geringen Höhe als unerheblich angesehen werden. Nicht zu beanstanden sei in beiden Fällen dagegen die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung. Diesbezüglich habe das BVerwG bereits im Jahr 2018 entschieden, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe, der hier nicht überschritten worden sei.
Dritter Fall: Bonn muss erneut über Sachkostenerstattung entscheiden
In einem dritten Fall muss die Bundesstadt Bonn erneut über die Sachkostenerstattung in der Kindertagespflege entscheiden. Die Stadt hat bei der Berechnung des Pauschalsatzes für Sachkosten die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder nicht miteinbezogen und wurde deswegen vom OVG zur erneuten Entscheidung verpflichtet. Dies hat das BVerwG grundsätzlich bestätigt, aber klargestellt, dass die Stadt hierbei - anstelle der vom OVG formulierten - andere rechtliche Maßgaben zu beachten hat. So sei das OVG zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass einzelne Sachmittel - wie die Verpflegungsaufwendungen - bei der Berechnung des Erstattungsbetrages grundsätzlich nicht ausgenommen werden dürfen. Dabei habe es aber zu Unrecht den Einwand der Beklagten für unerheblich gehalten, dass den Kindertagespflegepersonen im Bereich der Stadt Bonn im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise keine Verpflegungskosten entstanden sind, weil sie typischerweise von den Eltern übernommen wurden. Entgegen der Einschätzung der Beklagten ergebe sich ein Bundesrechtsverstoß des OVG allerdings nicht daraus, dass es einen Landesrechtsvorbehalt hinsichtlich der Ausgestaltung der angemessenen Kosten missachtet habe. Ein solcher Landesrechtsvorbehalt lasse sich § 23 SGB VIII nicht entnehmen.