Staat fordert Flugkostenerstattung nach Abschiebung
Der Entscheidung lag der Fall einer peruanischen Staatsangehörigen zugrunde, die im Juni 2010 in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen wurde. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet und Abschiebungshaft angeordnet. Am 01.07.2010 wies die Stadt Hamburg die Klägerin aus und ordnete ihre Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde im Jahr 2011 bestandskräftig. Am 22.07.2010 wurde die Klägerin in ihr Heimatland abgeschoben. Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war, weil das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hierzu nicht vorlag. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom April 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Flugkosten in Höhe von 1.734 Euro als Kosten der Abschiebung auf. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.
BVerwG: Zustimmung der Anwaltschaft dient nur öffentlichen Interessen
Das BVerwG hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, nicht der Wahrung eigener Rechte der Klägerin, soweit die Abschiebung betroffen ist. Das Fehlen der Zustimmung begründe daher insoweit keine eigene Rechtsverletzung der Klägerin. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Abschiebungshaft das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zu einer Verletzung des Ausländers in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz führt, beziehe sich nur auf die Rechtsverletzung durch diese besonders intensive Eingriffsmaßnahme, nicht hingegen auf die Abschiebung selbst. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden staatlichen Zwangsmaßnahmen liege darin, dass die Abschiebungshaft in den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 GG eingreift, der für bloße Eingriffe in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wie im Fall einer Abschiebung nicht gelte. Dessen ungeachtet stand laut BVerwG einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung entgegen.