Streit um Abschiebungskosten
Die Kläger, serbische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungsbescheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung in Höhe von insgesamt 5.403,53 Euro geltend.
OVG geht von Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus
Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet. Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung befristet worden sei.
BVerwG: Abschiebung bedingt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
Auf die Revision des Beklagten hat das BVerwG das Berufungsurteil geändert und die Klagen abgewiesen. Dass im Abschiebungszeitpunkt keine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung ergangen war, sei unerheblich, weil allein durch die Abschiebung in einen Drittstaat nicht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden sei. § 11 Abs. 1 AufenthG stehe insoweit nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie, die hierfür eine behördliche (oder richterliche) Einzelfallentscheidung verlangt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergebe sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liege, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits.
Fehlen behördlicher Entscheidung zu Einreiseverbot macht Abschiebung nicht rechtswidrig
Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer könne in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes zwar auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden. Liegt – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, könne dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berühren.