Ist Deutschland an die Entscheidung aus Griechenland gebunden?
Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts würde der Frau in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte der Klägerin subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dieses Begehren verfolgte sie mit ihrer Klage weiter, die das VG abgewiesen hat. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Dies zugrunde gelegt sei der Antrag der Klägerin unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe, so das VG.
Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt
Der Erste Revisionssenat des BVerwG hat das Verfahren jetzt bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Konkret geht es um die Frage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat (hier: Griechenland) einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) daran hindert, den bei ihm gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz in einem Fall ergebnisoffen zu prüfen, in dem einer Rückkehr des Antragstellers in den ersten Mitgliedstaat die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta entgegensteht und der Asylantrag in Deutschland deshalb nicht als unzulässig abgelehnt werden darf.