BVerwG: EuGH soll Umweltinformationsrichtlinie auslegen

Ein beamtenrechtlicher Vermerk über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010 stellt keine Umweltinformation dar, zu der nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie ein Zugangsanspruch besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.05.2019 entschieden. Nach Auffassung der Richter kann der Kläger aber Zugang zu zwei Präsentationen beanspruchen, die die Unternehmenskommunikation der beigeladenen Deutschen Bahn zum Projekt Stuttgart 21 betreffen. Zweifel hat das Gericht an der Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie. Mit Beschluss vom 08.05.2019 hat es das Verfahren deshalb im Übrigen ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az.: 7 C 28.17).

BVerwG: Beamtenrechtlicher Vermerk keine Umweltinformation

Das BVerwG ist der Auffassung der Vorinstanz, der beamtenrechtliche Vermerk sei eine Umweltinformation, nicht gefolgt und gab insoweit der Revision des beklagten Landes statt. Die gegen den Zugang zu den Präsentationen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das BVerwG zurückgewiesen, weil das öffentliche Informationsinteresse das auf die Wahrung von Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnissen gestützte Geheimhaltungsinteresse überwiege.

Sachlicher und zeitlicher Schutz "interner Mitteilungen" unklar

Soweit das Zugangsbegehren auf Informationen für die Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes im Stuttgarter Schlossgarten sowie Vermerke des Staatsministeriums zum Schlichtungsverfahren im November 2010 gerichtet sei, bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den EuGH zum sachlichen und zeitlichen Schutz "interner Mitteilungen" im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie.

BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2019.