Vorinstanz: Luftverkehrsunternehmen durch Entgelte-Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt
Im Ausgangsverfahren hatte das beklagte Land Berlin - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - auf Antrag des beigeladenen Flughafenbetreibers mit Bescheid vom 13.10.2014 eine Änderung der Entgeltordnung für den Flughafen Berlin-Tegel genehmigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Klage eines Luftverkehrsunternehmens als unzulässig abgewiesen (BeckRS 2016, 48668). Das Luftverkehrsunternehmen könne nicht geltend machen, durch Erteilung der Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein; deshalb fehle ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Umsetzung der Flughafenentgelte-Richtlinie in § 19b LuftVG habe insoweit an der bisherigen, höchstrichterlich bestätigten Rechtslage nichts geändert. Die Genehmigung der Entgeltordnung habe nach wie vor keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Die Regelungen zu den Flughafenentgelten in § 19b LuftVG seien auch nicht dazu bestimmt, die Interessen der Flughafennutzer zu schützen. Die auf privatrechtlicher Grundlage gezahlten Entgelte unterlägen einer ausreichenden zivilgerichtlichen Kontrolle am Maßstab des § 315 BGB.
BVerwG richtet zwei Fragen an EuGH
Das BVerwG hat im Hinblick auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 09.11.2017 (EuZW 2018, 74) zu Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen will es wissen, ob eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass die vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Flughafenentgeltregelung der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Billigung vorzulegen ist, ohne dem Flughafenleitungsorgan und dem Flughafennutzer zu verbieten, andere als die von der Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen, mit der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2009 über Flughafenentgelte, insbesondere deren Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 7, zu vereinbaren ist. Zum anderen soll der EuGH klären, ob eine Auslegung des nationalen Rechts mit der genannten Richtlinie vereinbar ist, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Billigung der Entgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage erheben und dort geltend machen kann, dass das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt nicht der Billigkeit entspreche.