BVerwG: EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

Mit drei Beschlüssen vom 23.03.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung in Fragen der Sekundärmigration von Asylsuchenden vorgelegt. Insbesondere geht es um die Auslegung und zeitliche Anwendbarkeit der in der neu gefassten Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) eröffneten Möglichkeit, einen Asylantrag schon dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat (Az.: 1 C 17.16, 1 C 18.16 und 1 C 20.16).

Abschiebung nach Bulgarien angeordnet

Die Kläger sind staatenlose Palästinenser aus Syrien. Sie hatten in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten, kamen 2013 von dort über Ungarn und Österreich nach Deutschland und stellten hier erneut Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte fest, dass ihnen wegen ihrer Einreise aus Bulgarien als einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnungen aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile im Übrigen bestätigt. Es hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass die Kläger keinen Schutz durch Deutschland beanspruchen könnten, weil sie aus einem sicheren Drittstaat - nämlich Österreich - eingereist seien. Dagegen richten sich die Revisionen der Kläger.

BVerwG: Klare Unterscheidung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten

Der Erste Revisionssenat des BVerwG ist der Auffassung, dass die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide darstellen kann. Denn sichere Drittstaaten seien in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind. Die Asylverfahrensrichtlinie unterscheide klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

Umdeutung in Unzulässigkeitsentscheidungen möglich?

Damit hänge der Erfolg der Revisionen davon ab, ob die Entscheidungen, keine Asylverfahren durchzuführen, in Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden können. Nach dieser mit Wirkung vom 06.08.2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Erste Revisionssenat sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F. der Anwendung dieser Vorschrift auf die hier anhängigen und vor dem in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie genannten Stichtag 20.07.2015 eingeleiteten Asylverfahren entgegensteht.

Klärungsbedarf auch im Zusammenhang mit sogenannter Aufstockung

Für den Fall der Anwendbarkeit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie sieht der Senat Klärungsbedarf auch hinsichtlich etwaiger unionsrechtlich begründeter Einschränkungen bei der Ablehnung eines auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sogenannte Aufstockung) zielenden Asylantrags als unzulässig wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat sowie zu Fragen der internationalen Zuständigkeit.

Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt

Das BVerwG hat den Gerichtshof ersucht, über die Vorlagefragen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des EuGH zu entscheiden, weil sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl von derzeit bei dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten anhängigen Fällen stellen. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG die zugrundeliegenden Revisionsverfahren ausgesetzt.

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.

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