Alkoholmissbrauch im Inland
Ein in Spanien lebender Deutscher war mehrfach wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr aufgefallen. 1990 hatte er seinen deutschen Führerschein verloren. Da er 1992 seinen Wohnsitz auf die iberische Halbinsel verlegt hatte, stellten die dortigen Behörden ihm eine neue Lizenz aus. Mit diesem Papier wurde er 2008 in Deutschland mit 2,12 Promille erwischt. Folge war das Verbot, in Deutschland Auto zu fahren. Unter Berufung darauf, dass in Spanien die Gültigkeit der Fahrerlaubnis seitdem mehrfach verlängert worden sei, wollte er sie auch in der Bundesrepublik wieder nutzen. Dies wurde vom VG Karlsruhe, dem VGH Mannheim und jetzt auch vom BVerwG abgelehnt. Letzteres hatte sich beim EuGH dahingehend abgesichert, dass eine ungeprüfte Übernahme ausländischer Entscheidungen mit Blick auf die Fahrsicherheit nicht erforderlich ist.
Klarer Leitsatz
In ihrem Leitsatz nahmen die Leipziger Richter aber eine deutliche europarechtliche Einordnung vor: Soweit der zuständige Wohnsitzstaat nachweisbar bei seiner Entscheidung über die Erneuerung des Führerscheins eine Prüfung der Fahreignung vorgenommen habe, die inhaltlich den Standards der MPU entspreche, müsse dies in Deutschland anerkannt werden. Aus Sicht des BVerwG steht ein solcher Nachweis der MPU gleich. In der Sache selbst half diese Aussage dem Autofahrer allerdings nicht: Zwar habe er vorgetragen, dass in seiner Wahlheimat eine Gesundheitsprüfung vorgenommen worden sei; ob aber die Alkoholproblematik überhaupt Thema gewesen sei, habe er bis zum Ende offengelassen. Dagegen spreche sein Vortrag, dass es ein "Auswahlverfahren in Gestalt der ˈMPUˈ in Spanien nicht" gebe, wie der 3. Senat festhielt.