BVerwG erlaubt Vorarbeiten für Bau der Rheinbrücke Leverkusen

Im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau der Rheinbrücke Leverkusen dürfen bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchgeführt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 16.02.2017 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden sei (Az.: 9 VR 2.16 und 9 VR 3.16). Über ein drittes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 9 VR 1.17) musste nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr entschieden werden.

Streit um Teilstück der Autobahn A1

Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10.11.2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.

Ausbau von sechs auf acht Fahrstreifen

Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke ("Altablagerung Dhünnaue"). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich unter anderem auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.

Beschluss nachträglich auf fünf Maßnahmen beschränkt

Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch im Jahr 2017 gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.

Gericht: Noch streitige Maßnahmen schaffen keine vollendeten Tatsachen

Nach summarischer Prüfung stelle sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Daher hat das BVerwG die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiege danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, würden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere werde nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 9 VR 2.16

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.