BVerwG bestätigt Entscheidungen der BNetzA über Vergabe von 5G-Frequenzen

Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Weg der Versteigerung sind rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24.05.2020 die Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde aus dem Mai 2018 abgewiesen.

Mobilfunknetzbetreiberin klagte gegen 5G-Vergabe der BNetzA

Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden, muss die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10 TKG sowie § 61 Abs. 1 bis 5 TKG durch ihre hierfür zuständige Präsidentenkammer vier Entscheidungen treffen: Die Anordnung eines Vergabeverfahrens (Entscheidung I), die Auswahl des Versteigerungsverfahrens oder des Ausschreibungsverfahrens als Verfahrensart (Entscheidung II), die Ausgestaltung der Vergabebedingungen (Entscheidung III) sowie die Ausgestaltung der Versteigerungs- beziehungsweise Ausschreibungsregeln (Entscheidung IV). Der angegriffene Beschluss vom 14.05.2018 enthält die Entscheidungen I und II für das 2 GHz-Band und das 3,6 GHz-Band.

BVerwG weist Klage ab

Das BVerwG hat die Klage letztinstanzlich abgewiesen. Als Vorfrage ihrer Vergabeanordnung habe die Präsidentenkammer entschieden, dass die Frequenzen des 2 GHz-Bandes und aus dem 3,6 GHz-Band die Frequenzen im Bereich von 3400 bis 3700 MHz für den drahtlosen Netzzugang im Wege bundesweiter Zuteilungen bereitgestellt werden. Demgegenüber habe die Präsidentenkammer den Bereich von 3700 bis 3800 MHz regionalen und lokalen Zuteilungen vorbehalten.

Knappe Frequenzen sorgen immer wieder für Streit

Die Knappheit von Frequenzen, die nach § 55 Abs. 10 TKG Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens sei, könne sich daraus ergeben, dass die Bundesnetzagentur auf der Grundlage eines von ihr festgestellten Bedarfs an bestimmten Frequenzen einen zukünftigen Überhang von Zuteilungsanträgen prognostiziert. Die Knappheitsfeststellung setze regelmäßig eine regulatorische Entscheidung darüber voraus, welche Frequenzen zu gegebener Zeit für einen näher konkretisierten Nutzungszweck bereitgestellt werden. Diese Bereitstellungsentscheidung könne sich auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG stützen und hänge deshalb von der Vereinbarkeit der Nutzung mit den Regelungszielen des § 2 Abs. 2 TKG ab. Der Bundesnetzagentur stehe dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der durch eine Abwägung auszufüllen sei.

Abwägung der BNetzA nicht fehlerhaft

Die Bereitstellungsentscheidung sei nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, weil sie im Bereich von 2 GHz neben den bereits Ende 2020 freiwerdenden Frequenzen auch diejenigen Frequenzen einbezieht, die noch bis Ende 2025 mit Nutzungsrechten - unter anderem solchen der Klägerin - belegt seien. Auch die Aufteilung des 3,6 GHz-Bandes leide nicht an einem Abwägungsfehler. Die Anordnung des Vergabeverfahrens für die für bundesweite Zuteilungen bereitgestellten Frequenzen sei rechtmäßig, weil insoweit nach der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Bedarfsabfrage und der auf deren Grundlage angestellten Prognose eine Frequenzknappheit bestehe.

Wahl des Versteigerungsverfahrens bei der Vergabe nicht zu beanstanden

Die Wahl des Versteigerungsverfahrens als Vergabeverfahren sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Versteigerungsverfahren sei das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren für die Vergabe knapper Frequenzen. Nicht zum Streitstoff des von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens gehörten die Entscheidungen über die Ausgestaltung der Vergabebedingungen und der Versteigerungsregeln (Entscheidungen III und IV). Diese hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 18.11.2018 getroffen. Die hiergegen gerichteten Klagen sind noch nicht rechtskräftig entschieden.

BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020.