Entschädigung für Kommune bei überlangen Gerichtsverfahren

Selbstverwaltungskörperschaften können nur dann eine Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung vor Gericht erhalten, wenn ihr Selbstverwaltungsrecht im konkreten Rechtsstreit betroffen ist. Dabei reicht es bei einem überlangen Kostenverfahren nicht aus, wenn in der Hauptsache die Rechte der Kommune Thema waren, wie das Bundesverwaltungsgericht festhält. Beim Streit um Kosten verteidige der Verband gerade nicht seine Selbstverwaltung gegenüber dem Staat.

Um 31 Monate verzögerte Erinnerung

Der Bürgermeister einer Stadt verlangte für diese eine Entschädigung für ein lang andauerndes Kostenfestsetzungsverfahren. Nachdem die Gemeinde sich ursprünglich mit einem Bürger um einen Gebührenbescheid der Wasserversorgung gestritten hatte, entschied die Urkundsbeamtin am 30.10.2014 über ihren Kostenfestsetzungsantrag. Am 12.11.2014 ging die Kommune dagegen vor. Erst nach einer Verzögerungsrüge erfolgte Ende November 2017 eine abschließende Entscheidung. Für eine von ihm errechnete Verzögerung von 31 Monate verlangte das Stadtoberhaupt vom Land mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mindestens eine Summe von 3.100 Euro. Es verwies darauf, dass die Gemeinde ihre finanziellen Rechte als Selbstverwaltungskörperschaft gewahrt habe – damit dürfe sie ausnahmsweise nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auch als Kommune Schadenersatz geltend machen. Das OVG folgte dieser Argumentation nicht (BeckRS 2019, 28559) und wurde im Ergebnis vom BVerwG bestätigt.

Schutz der Selbstverwaltung

Die Leipziger Richter betonten, dass die Kostenfestsetzung ein eigenständiges Verfahren darstellt. Somit müsse im Hinblick auf die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG geprüft werden, ob die Gemeinde konkret hier ihr Selbstverwaltungsrecht verteidigt habe. Dies sei nicht der Fall: Das nach Art. 28 Abs. 2 GG bestehende Selbstverwaltungsrecht habe der Streit mit den am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligten Bürger nicht infrage gestellt.

Für eine Erweiterung der Entschädigungsmöglichkeiten von Kommunen bestehe aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund. Weder könne sich die Stadt auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG berufen noch auf das Justizgewährungsgrundrecht. Der Gesetzgeber habe daher lediglich für den engen Bereich des Selbstverwaltungsrechts einen Regress ermöglicht. Entscheidend ist dabei aus Sicht des BVerwG, ob die Selbstverwaltung gegen einen anderen öffentlichen Träger verteidigt wird (so auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tag zu einem kommunalen Zweckverband, Az.: 5 C 16.19 D).  

BVerwG, Urteil vom 26.02.2021 - 5 C 15.19 D

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2021.