Hochschulrat bestätigte Abwahl nicht
Die Klägerin wurde im Jahr 2012 vom Senat der Hochschule Hannover zur hauptberuflichen Vizepräsidentin gewählt und für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im Jahr 2013 wählte der Senat alle Mitglieder des Präsidiums - darunter auch die Klägerin - ab. Der Hochschulrat lehnte es ab, die Abwahlvorschläge des Senats zu bestätigen. Der Senat wiederholte daraufhin seine Abwahlentscheidung. Entsprechend der Bitte des Senats entließ das zuständige Landesministerium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis.
OVG hält Abwahlentscheidung des Senats für gewichtiger
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil die Abwahlentscheidung entgegen § 40 NHG a.F. ohne Bestätigung durch den Hochschulrat geblieben sei (NordÖR 2017, 404). Es wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und verstieße gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn sich die Abwahlentscheidung des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Organ der Hochschule nicht durchsetzen würde, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat ein Vetorecht zukäme. Der hier vorliegende Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des Senats nicht bestätige, sei in verfassungskonformer Auslegung so zu lösen, dass der Senat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats erneut entscheiden müsse und mit Drei-Viertel-Mehrheit die endgültige und für das Ministerium verbindliche Abwahl beschließen könne.
BVerwG verweist auf eindeutigen Gesetzeswortlaut
Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BVerwG hat entschieden, dass die vom OVG vorgenommene Auslegung des § 40 Satz 2 NHG a.F. unzulässig ist, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreitet. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedürfe der Entlassungsvorschlag des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat. Ohne die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Hochschulrats sei die Entlassung der Klägerin rechtswidrig gewesen.