Entgelt für Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser im Saarland ist auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Der für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts erforderliche Sondervorteil könne bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen.

Tätigkeit weiter fortgeführt

Die Klägerin in dem Verfahren förderte bis Mitte 2012 Steinkohle und entrichtete für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG). Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die sie die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage von zugelassenen Hauptbetriebsplänen fort. Hierzu verfügte sie über die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Entgelt in Höhe von knapp 500.000 Euro gefordert

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2015 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2014 hierfür ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 Euro fest. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, gab das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Berufung der Klägerin statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Zur Begründung stützte es sich auf zwei Erwägungen: Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – ein werthaltiger Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils ergeben müsse. Davon unabhängig greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein.

Verfassungsrechtlicher Vorteilsbegriff sehr weit

Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG jetzt abgeändert und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt. Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes könnten nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff sei dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts könne der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin würde daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser genügen, der es ihr ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, käme es dagegen nicht an.

Freie und privatnützige unternehmerische Entscheidung

Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG gehe von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung sei nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgt, wie das Berufungsgericht angenommen habe, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung.

BVerwG, Urteil vom 26.01.2022 - 9 C 5.20

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2022.