Entfernung aus Beamtenverhältnis nach Leugnen der Existenz der BRD

Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend "Königreich Bayern" statt "Bundesrepublik Deutschland" angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht und kann deshalb im Disziplinarweg aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Regierungsobersekretär beruft sich auf das "RuStaG Stand 1913"

Der Beklagte ist Regierungsobersekretär im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Im Jahr 2017 hat der Bundesnachrichtendienst Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei unter anderem als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils "Königreich Bayern" angegeben und sich auf das "RuStaG Stand 1913", also das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 bezogen hat.

BVerwG: Form der Antragstellung verletzt Verfassungstreuepflicht des Beamten

Auf die vom BND erhobene Disziplinarklage hat das Bundesverwaltungsgericht den beklagten Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte stelle die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehne damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Dadurch verletze er seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG in schwerwiegender Weise. In der Verwendung der Begriffe "Königreich Bayern" und "RuStAG 1913" liege objektiv die im Behördenverkehr abgegebene Erklärung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht bestehe. Als Beamter wisse er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags.

Beamter bestreitet Nähe zur "Reichsbürger-Szene"

Zugleich sei ein solches Verhalten typisch für die sogenannte "Reichsbürger-Szene", die gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet sei. Der Beamte habe zwar angegeben, kein "Reichsbürger" zu sein, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten habe. Bei der im Disziplinarrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Gesamtabwägung hätten ihn wegen der Schwere des in der Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegenden Dienstvergehens auch die für ihn sprechenden Umstände nicht vor der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewahren können.

BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.