BVerwG: Eigentümer von Geldspielgeräten kann für Vergnügungsteuer haften

Eine Gemeinde kann neben dem Aufsteller von Geldspielgeräten unter bestimmten Umständen auch den Eigentümer der Geräte für Vergnügungsteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019 hervor. Allerdings müsse der Hersteller in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungsteuer stehen, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt sei. Dazu müsse die Vorinstanz weiter aufklären (Az.: 9 C 1.18).

Satzung legt neben Haftung des Aufstellers auch die des Eigentümers fest

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern unter anderem für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.

Automatenaufsteller zahlte Vergnügungssteuer nicht – Gemeinde nahm Hersteller in Anspruch

Ein Automatenaufsteller hatte von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert. Software- und Hardwareänderungen waren dem Kunden untersagt. Der Vertragspartner der Klägerin hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, nahm die Beklagte zunächst den Gaststättenbetreiber auf Zahlung der rückständigen Steuerschuld in Höhe von circa 6.000 Euro in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungsschwierigkeiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des hälftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Beklagte die Haftungsschuld auch gegenüber der Klägerin fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen circa 3.000 Euro auf.

Vorinstanzen uneins über Haftung des Automatenherstellers

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheid auf. Dagegen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungsbetrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

BVerwG: Inanspruchnahme des Geräteeigentümers als Haftungsschuldner gerechtfertigt

Das BVerwG entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen. Indem ein Unternehmen wie die Klägerin Geldspielgeräte an den Aufsteller vermiete oder verpachte, erstrebe es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die Öffentlichkeit, also die Erfüllung des Tatbestandes der Vergnügungsteuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschaffe das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenhängt. Damit stehe es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungsteuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt sei.

Haftungsregelung in gemeindlicher Satzung zu überprüfen

Allerdings könne die Haftungsregelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht, so das BVerwG. Die damit zusammenhängenden Fragen müsse der VGH in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin abhängt. Daher hat das BVerwG die Sache an ihn zurückverwiesen.

BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2019.