Eigenattest eines verbeamteten Arztes kein Nachweis für Dienstunfähigkeit

Auch verbeamtete Ärzte müssen ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten ab dem vierten Fehltag auf Verlangen nachweisen. Selbstatteste sind dafür laut Bundesverwaltungsgericht nicht geeignet. Dies ergebe sich klar aus der einschlägigen Dienstvorschrift.

Medizinaloberrat stellt sich selbst eine Krankenbescheinigung aus

Die Bundeswehr war gegen einen für sie tätigen verbeamteten approbierten Humanmediziner disziplinarrechtlich wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vorgegangen. Dieser war bei ihr zuletzt in der Wehrbereichsverwaltung eingesetzt und 2015 zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dagegen hatte er erfolgreich geklagt, woraufhin ihn die Verwaltung aufforderte, den Dienst wieder anzutreten. Im Dezember 2017 erschien er jedoch nicht zu zwei Personalgesprächen und blieb 2018 fast ein ganzes Jahr dem Dienst fern. Der Verfügung seines Dienstherrn im Januar 2018, künftige Erkrankungen nur durch amts- oder vertrauensärztliche Atteste zu belegen, widersetzte er sich. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Bis Mitte Oktober 2018 legte er von ihm selbst handschriftlich erstellte Schreiben mit der Überschrift "Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" vor.

OVG: Selbstatteste sind ungeeignet

Sowohl das VG Osnabrück als auch das OVG Lüneburg entfernten den Arzt wegen unentschuldigten Fernbleibens aus dem Dienst. Die Selbstatteste seien nicht geeignet, den Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit zu führen. Auch verbeamtete Ärzte hätten diese bei einem Versäumnis von mehr als drei Arbeitstagen per ärztlicher Bescheinigung eines neutralen, fachkundigen Dritten nachzuweisen. Bei ihnen bestehe in eigenen Angelegenheiten die Gefahr, nicht hinreichend objektiv zu sein. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Arztes beim BVerwG blieb ohne Erfolg.

Anordnung konkretisiert Nachweispflicht des Beamten

Laut BVerwG hat das OVG zu Recht festgestellt, dass nach der Dienstvorschrift des Verteidigungsministeriums Beamte verpflichtet sind, die Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung ab dem vierten Fehltag durch eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes, im Fall verbeamteter Ärzte eines anderen Arztes, nachzuweisen. Das OVG sei bei der Anwendung der Zentralen Dienstvorschrift A-1410/8 keine Auslegungsfehler unterlaufen. Auf die Frage, ob auch ein Eigenattest eines verbeamteten Arztes ein eine Dienstunfähigkeit belegen könne, komme es im Ergebnis nicht an. Mit einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Anordnung, sei es abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift - wie hier - oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung, konkretisiere der Dienstherr die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Folge dieser der Anordnung zur Vorlage eines bestimmten ärztlichen Attests nicht, könne er dem Dienstherrn keine Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst entgegenhalten; er bleibe dem Dienst unerlaubt fern.

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022 - 2 B 19.22

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.