BVerwG: Durch Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz bedingte teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen verfassungsgemäß

Die mit Wirkung vom 01.01.2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2017 entschieden (Az.: 2 C 30.16).

Besoldungserhöhung teilweise auf Leistungsbezüge angerechnet

Der Kläger ist Professor im beklagten Land Rheinland-Pfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rund 300 Euro, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart worden waren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte (NVwZ 2012, 357), reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich in Höhe von maximal 90 Euro auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch beim Kläger. Seine dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt.

Kürzung der Leistungsbezüge kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein

Die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung sei verfassungsgemäß, so das BVerwG. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfielen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren würden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhten insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfielen dem Schutz des Artikels 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm seien Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben.

Notwendige Neustrukturierung der Professorenbesoldung als Rechtfertigungsgrund

Das sei hier der Fall. Der Bundesgesetzgeber habe im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese habe die ältere Besoldungsordnung C abgelöst, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg sei in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Parallelregelung habe für das beklagte Land Anlass bestanden, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolgt sei, sei nicht sachwidrig.

Mindestalimentationsniveau wohl nicht verletzt

Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus habe der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.

BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2017.

Mehr zum Thema