BVerwG sieht keine nachteiligen Auswirkungen bei Unterlagenübermittlung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass das Bundesverkehrsministerium die informationspflichtige Stelle sei und dass die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Informationspflicht nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen gelte. Auch Antragsablehnungsgründe seien nicht gegeben, so die Leipziger Richter weiter. So habe nach dem Abschluss der einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen mehr. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens seien nicht ersichtlich.
Informationen zu CO2-Emissionen nicht geschützt
Auch Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen laut BVerwG nicht durch. Soweit es um Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen geht, handele es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schütze. Im Übrigen, etwa bei Produkt- und Marktstrategien, überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.