Umwelthilfe erstreitet Zugang zu Unterlagen über Pkw-CO2-Emissionen

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.04.2021 auf die Revision der Volkswagen AG zu deren Nachteil entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt.

BVerwG sieht keine nachteiligen Auswirkungen bei Unterlagenübermittlung

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass das Bundesverkehrsministerium die informationspflichtige Stelle sei und dass die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Informationspflicht nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen gelte. Auch Antragsablehnungsgründe seien nicht gegeben, so die Leipziger Richter weiter. So habe nach dem Abschluss der einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen mehr. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens seien nicht ersichtlich.

Informationen zu CO2-Emissionen nicht geschützt

Auch Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen laut BVerwG nicht durch. Soweit es um Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen geht, handele es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schütze. Im Übrigen, etwa bei Produkt- und Marktstrategien, überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.

BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2.20

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2021.