BVerwG: Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell gegen Dügida-Versammlung war rechtswidrig

Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, anlässlich der Demonstration "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes" (Dügida) das Licht auszuschalten, das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie seine Bitte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2017 entschieden (Az.: 10 C 6.16).

"Lichter aus!"-Aufruf gegen "Dügida"

Die Klägerin meldete für den Abend des 12.01.2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes" an. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 07. bis zum 11.01.2015 auf der Internetseite "www.duesseldorf.de" die Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" eingestellt. Darin kündigte er an, dass am 12.01.2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein "Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus" zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12.01.2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet.

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor OVG nur teilweise erfolgreich

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht hatte ihre Klage noch als unzulässig abgewiesen (BeckRS 2015, 52178). Das Oberverwaltungsgericht hatte den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt (NVwZ 2017, 1316). Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hatte es dagegen als rechtmäßig bestätigt.

BVerwG hält alle Maßnahmen für rechtswidrig

Das BVerwG hat jetzt das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso seien ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

Maßnahmen lagen außerhalb Bereichs politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung

Nach diesen Vorgaben hätten sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig erwiesen, so das BVerwG weiter. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration habe in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung eingegriffen. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden seien die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen worden.

BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2017.