Eine Obst- und Gemüsegroßhändlerin wollte nicht akzeptieren, dass die Stadt Düsseldorf den über 86 Jahre öffentlich-rechtlich betriebenen Großmarkt Ende 2024 auflösen will. Die Stadt begründete den Schritt damit, dass der Unterhalt der Einrichtung zu teuer geworden sei und die Flächen städtebaulich anderweitig besser nutzbar wären. Nach Ansicht der Kommune haben Großmärkte ihre Funktion als Einrichtung der Daseinsvorsorge längst verloren. Den gegen die entsprechende Satzungsänderung gerichteten Normenkontrollantrag der betroffenen Großhändlerin hatte zuvor schon das OVG Münster abgelehnt (Urteil vom 14.06. 2023 - 4 D 125/22).
Das BVerwG hat nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Revision zurückgewiesen (Urteil vom 24.04.2024 - 8 CN 1.23). Die Satzung der Stadt Düsseldorf über die Auflösung des Großmarkts sei nicht zu beanstanden und damit wirksam. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gebe den Gemeinden im Rahmen der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehöre auch, einmal übernommene Aufgaben wieder abzugeben.
Im Jahr 2009 hatte das BVerwG (Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08) der Stadt Offenbach noch untersagt, den Weihnachtsmarkt der Stadt zu privatisieren. Angesichts der kommunalpolitischen Relevanz der traditionellen Veranstaltung, so die Richterinnen und Richter damals, dürfe sich die Stadt der Verantwortung für die Durchführung nicht endgültig entledigen. Der Senat erklärte, er halte an der Auffassung, Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe zu verpflichten, nicht mehr fest.