Betreiber des Wettbüros als Steuerschulder
Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungsteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, unter anderem durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 Euro je 20 Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Kläger in Vorinstanzen erfolglos
Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen – abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros – 1.000 und 1.250 Euro monatlich zahlen. Die Betreiber der Wettbüros blieben vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos.
BVerwG gibt Klagen statt
Das BVerwG hat den Klagen dagegen stattgegeben. Zwar handele es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand – das Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro – besteuert werden. Die Steuer sei darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird.
Kein Widerspruch zur Sportwettensteuer des Bundes
Die Wettbürosteuer setze sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber halte einen relativ geringen Steuersatz von 5% auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er wolle damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung stehe die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie – wie vorliegend – einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahre.
Gericht moniert aber Flächenmaßstab
Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletze aber die Steuergerechtigkeit. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungsteuer bilde der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab sei umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entferne. Mit dem Flächenmaßstab seien gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen stehe mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung.