Vorwurf schwerwiegender Dienstvergehen
Ein Kriminalhauptkommissar wurde im Mai 2015 vom Polizeipräsidium aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ihm wurden unter anderem Bestechlichkeit wegen unberechtigter Halteranfragen und Verkauf der Daten an Dritte, der Verrat einer verdeckten polizeilichen Maßnahme an den Überwachten sowie Betrug wegen eines fingierten Verkehrsunfalls vorgeworfen. Sowohl beim VG Freiburg als auch beim VGH Mannheim scheiterte seine Klage, obwohl der VGH einzelne Vorwürfe für nicht erwiesen hielt: Bereits durch die unberechtigten Halteranfragen nebst Weitergabe dieser Daten gegen Entgelt habe er vorsätzlich gegen seine Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Satz 3, 35 Abs. 1 Satz 2 sowie § 37 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG BW sei endgültig verloren. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Beamten beim BVerwG hatte keinen Erfolg.
In der Summe ausreichend
Aus Sicht der Leipziger Richter kann das Disziplinargericht eine in einer behördlichen Disziplinarverfügung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann aufrechterhalten, wenn es einzelne von mehreren dem Beamten vorgeworfene Handlungen für nicht erwiesen hält. Die übrigen Tatvorwürfe trügen - auch ohne die nicht erwiesenen - die Höchstmaßnahme und deckten sich mit der bereits in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Dienstherrn. Die Rechtswidrigkeit der den Beamten in seinen Rechten verletzenden disziplinarischen Ahndung wegen des nicht erwiesenen Pflichtenverstoßes werde damit - durch die sich aus den Gründen des Urteils ergebende teilweise Änderung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs - bei Aufrechterhaltung der im Ergebnis bestätigten Disziplinarverfügung beseitigt (§ 2 LDG BW in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).