Disziplinarverfahren wegen Hitlergruß

Führt ein Soldat auf einer Feier den Hitlergruß aus, verletzt er seine Pflicht, für die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es sich nicht um "Tanz-Gehabe" handelt, wenn ein Armeeangehöriger förmlich in Grundstellung geht und den rechten Arm hochstreckt. Ein solches Verhalten sei disziplinarisch in der Regel mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

Tanzbewegungen?

Einem Bundeswehrsoldaten wurde vorgeworfen, auf einer Feier in einer Bundeswehrliegenschaft den Hitlergruß ausgeführt zu haben. Er habe auf der Party Ende Juli 2017 in alkoholisiertem Zustand eine Haltung wie beim Kommando "Stillgestanden" (sogenannte Grundstellung) eingenommen und den rechten Arm ausgestreckt. Daraufhin leitete die Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Disziplinarverfahren gegen ihn wegen eines vorsätzlichen Dienstvergehens ein. Der Offiziersanwärter wandte ein, er sei Hip-Hop-Fan und habe lediglich getanzt. Dabei habe er typische Rap-Bewegungen (Arm hoch/Arm runter) gemacht. Möglicherweise habe er sich in einem Vollrausch befunden. Das Truppendienstgericht Nord sprach ihn frei, weil die Anschuldigungen nicht erwiesen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein "Tanz-Gehabe" von den Belastungszeugen als Hitlergruß missverstanden worden sei. Dagegen ging die Wehrdisziplinaranwaltschaft beim BVerwG erfolgreich in Revision.

BVerwG: Charakteristika eines Hitlergrußes sind entscheidend

Das BVerwG war davon überzeugt, dass der Berufssoldat mindestens einmal eindeutig den Hitlergruß gezeigt und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat, §§ 8 Alt. 2, 17 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 Soldatengesetz. Angesichts der Unverkennbarkeit eines Hitlergrußes in Grundstellung hielten die Leipziger Richter die Aussage eines Zeugen für überzeugend: Der Leutnant zur See und ebenfalls Hip-Hop-Fan habe in unmittelbarer Nähe hinter dem ihm nicht näher bekannten Kollegen gestanden und sein Verhalten gesehen. Dieses habe keine Ähnlichkeit zu Tanzbewegungen gehabt.  Auch habe dem Betroffenen niemand gegenübergestanden, den er gegebenenfalls habe "abklatschen" wollen. Der 2. Wehrdienstsenat hielt hier aufgrund späterer Bewährung eine Bezügekürzung von zwölf Monaten um 5% für ausreichend, betonte aber, dass in der Regel eine Herabsetzung des Dienstgrads angemessen sei.

BVerwG, Urteil vom 14.01.2021 - 2 WD 7.20

Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2021.