Diplomstudiengang: Kein Bestandsschutz nach 40 Semestern

Ein Langzeitstudent ohne Vordiplom darf nicht darauf vertrauen, seinen Abschluss auch nach Abschaffung der Vorprüfungen ablegen zu können. Dem BVerwG zufolge besteht keine reale Chance mehr. Dem Studenten fehle daher ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage gegen die Abwicklung des Studiengangs.

Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beschloss 2007 per Satzung, den Diplom-Studiengang Biochemie wegen der Umstellung des Studiensystems auf das Bachelor- und Mastersystem aufzuheben. Laut Art. 3 der Aufhebungssatzung konnte die Diplomprüfung – außer in Ausnahmefällen – nur bis 2012 abgelegt werden. 2018 machte die Hochschule ergänzend hierzu auf ihrer Internetseite bekannt, dass mit Ende des Wintersemesters 2020/2021 gar keine Prüfung mehr möglich sein würde. Damit war ein Langzeitstudent (ohne Vordiplom, seit WS 2002/2003 als mittlerweile einziger Studierender für den Studiengang eingeschrieben) nicht einverstanden; auch nicht, nachdem ihm der universitäre Prüfungsausschuss das Ablegen der Diplomprüfung bis September 2020 erlaubt hatte. Nach erfolglosem Widerspruch klagte er gegen die Änderungssatzung von 2018, scheiterte aber mit seinem Normenkontrollantrag beim OVG Schleswig. Seine Revision beim BVerwG blieb ohne Erfolg.

Dem BVerwG fehlte es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren (Urteil vom 24.01.2024 – 6 CN 1.22). Der Bummelstudent sei hier – entgegen der Ansicht des OVG – bereits gar nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen. Denn das Diplom könnte er nur machen, wenn er das Vordiplom hätte. Das Problem: Prüfungen zum Vordiplom gibt es seit 2012 nicht mehr. Dies habe zur Folge, dass sich das Normenkontrollverfahren für ihn als nutzlos erweise.

Selbst wenn der Senat, so die Richterinnen und Richter, die Änderungssatzung mit der Streichung der Ausnahmeregelung für unwirksam erklären würde, wäre diese Entscheidung für den Studenten nutzlos: Er habe keine reale Chance mehr, diese Prüfung überhaupt noch ablegen zu können. Da ihm die Diplomvorprüfung fehle, erfülle er bereits nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung. Entscheidend sei, dass die Universität nach dem abgelaufenen Übergangszeitraum seit 2012 gar nicht mehr rechtlich verpflichtet sei, die Diplomvorprüfung anzubieten. Dahinstehen könne daher die Frage, ob der Mann die ihm fehlenden Leistungsnachweise überhaupt noch erlangen könne.

BVerwG, Urteil vom 24.01.2024 - 6 CN 1.22

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. März 2024.