VGH hatte auf Dieselfahrverbote bestanden
Der Kläger im zugrundeliegenden Fall ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen und macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde. Der Verwaltungsgerichtshof hatte das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.
BVerwG: Dieselfahrverbot nicht zwingend
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das BVerwG jetzt das Urteil geändert und den Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des BVerwG verurteilt. Der Luftreinhalteplan leide an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war nach Ansicht des BVerwG – anders als der VGH meint – ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot könne insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar sei. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergebe sich nichts anderes.