BVerwG: Ausbildungskosten zum Flugsicherungsoffizier können nach Entlassung aus Bundeswehr wegen Kriegsdienstverweigerung zum Teil zurückgefordert werden

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 12.03.2020 entschieden (Az.: 2 C 37.18 und 2 C 38.18).

Bundeswehr bezahlte Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier

Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person.

Nach Kriegsdienstverweigerung Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS

Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Bundeswehr forderte jeweils 130.000 Euro an Ausbildungskosten zurück

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten in Höhe von jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

Mittelbare Ausbildungskosten realitäts- und sachgerecht ermittelt

Das BVerwG hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) seien auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstrecke sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode.

Für unmittelbare Ausbildungskosten durfte auf arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag zurückgegriffen werden

Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier habe sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

BVerwG, Urteil vom 12.03.2020 - 2 C 37.18

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2020.

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