Streit um Bericht des Bundesrechnungshofs über Bundeskunsthalle
Der Kläger war seit 1993 bei der Bundeskunsthalle beschäftigt, zuletzt als kaufmännischer Geschäftsführer. Diese wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. In dem hierüber erstellten Bericht wurden unter anderem die Durchführung bestimmter Veranstaltungen sowie verschiedene geschäftliche Verfahrensabläufe beanstandet. Der Kläger sieht sich durch mehrere in diesem Bericht enthaltene Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seine gegen insgesamt sieben Äußerungen gerichtete Klage war in den Instanzen erfolglos.
Kein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung der im Bericht des Rechnungshofs enthaltenen Äußerungen. Die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des Bundesrechnungshofs in seinen Berichten sei unter Heranziehung der für amtliche Äußerungen geltenden Grundsätze und unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundesrechnungshofs zu beurteilen. Danach komme ein Widerruf oder eine Richtigstellung von Werturteilen nicht in Betracht. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung sei hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof habe im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten dürfen. Das setze voraus, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und etwaige abweichende Darstellungen der betroffenen Stellen im Bericht offengelegt wurden.
Unzutreffende Wiedergabe der Äußerungen durch Kläger
Den hier geltend gemachten Anträgen auf Widerruf stehe bereits entgegen, dass der Kläger die Äußerungen, deren Widerruf er begehrt, unzutreffend widergegeben habe. Zudem handele es sich um Werturteile. Die Richtigstellungsanträge blieben unter anderem deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt habe, dass der nach Auffassung des Klägers richtig zu stellende Eindruck durch die angegriffenen Äußerungen nicht erweckt wird. Hinsichtlich einer Äußerung habe der Bundesrechnungshof jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts von der Richtigkeit der Tatsachen ausgehen dürfen.