Bundespolizeibeamten steht Freizeitausgleich für "Ruhezeiten" bei G7-Gipfel zu

Polizeibeamte des Bundes haben für ihren Einsatz während des G7-Gipfels in Elmau und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch für in den Dienstplänen so bezeichnete "Ruhezeiten", in denen die Beamten in ihren Unterkünften vor Ort bestimmten Einschränkungen unterlagen, um für eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Bundespolizisten machten Freizeitausgleich für "Ruhezeiten" geltend

Geklagt hatten acht Beamte der Bundesbereitschaftspolizei. Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs der Kläger zusätzlich während der anschließenden Bilderberg-Konferenz. In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl hieß es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des § 88 BBG angeordnet werde. Während der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten für die Beamten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gewährte den Klägern Freizeitausgleich in näher bestimmtem Umfang ohne die Ruhezeiten, wobei er für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz die pauschalierende Abrechnung gemäß § 11 BPolBG wählte. Die Klagen auf weiteren Freizeitausgleich für die Ruhezeiten waren vorinstanzlich erfolgreich.

"Ruhezeiten" waren vorliegend als Bereitschaftszeiten anzusehen

Auf die jeweils eingelegte Revision der Bundesbereitschaftspolizei hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile im Ergebnis im Wesentlichen bestätigt. Aufgrund des Einsatzbefehls zum G7-Gipfel in Elmau seien die Kläger zu Mehrarbeit im Sinn von § 88 S. 2 BBG verpflichtet worden. Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift schließe auch die in den Dienstplänen vorgesehenen Ruhezeiten mit ein. Bei diesen Zeiten handele es sich um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt habe. Die Beamten seien verpflichtet gewesen, ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich zu führen und jederzeit erreichbar zu sein. Das Verlassen der Unterkunft sei allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben möglich gewesen. Diese Zeiten seien von einem Sich-Bereithalten geprägt gewesen und deshalb im Rahmen von § 88 S. 2 BBG wie Volldienst im Umfang 1:1 auszugleichen.

Dienstherr darf Pauschalabrechnung nur bei tatsächlichen Ruhezeiten vornehmen

Dies gelte auch für den unter denselben Bedingungen absolvierten Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz. Die hierfür angesetzte pauschalierende Abrechnung gemäß § 11 BpolBG sei nicht statthaft, da eine Pauschalierung nach ihrem Sinn und Zweck nur dann erfolgen dürfe, wenn es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gebe, die tatsächlich Ruhezeit seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der deshalb ebenfalls nach § 88 S. 2 BBG zu gewährende Freizeitausgleich führe auch hier dazu, dass die so bezeichneten Ruhezeiten als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und deshalb im Verhältnis 1:1 auszugleichen seien.

BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 2 C 18.20

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2021.