Bund muss Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen tragen

Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterprozess zwischen dem Land Hessen und dem Bund entschieden. Wie das BVerwG mitteilt, soll seine Entscheidung nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern auch für die übrigen Bundesländer gelten.

Streit um Kostentragung für Streckenkontrollen

Die Länder verwalteten bis 31.12.2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes. Um die Instandhaltung und Verkehrssicherheit der Bundesfernstraßen zu gewährleisten, führten sie unter anderem Streckenkontrollen durch. Diese erfolgten insbesondere als regelmäßige Kontrollfahrten, bei denen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach einem festgelegten Turnus durch Streckenwarte befahren und einer Sichtkontrolle aus dem Fahrzeug heraus unterzogen wurde. Festgestellte Mängel oder Gefahrenquellen wurden dabei möglichst sofort beseitigt. Seit 2011 hat der Bundesrechnungshof wiederholt beanstandet, dass die mit der Streckenkontrolle im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten vom Bund getragen würden, obwohl es sich dabei um Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele, die den Ländern zur Last fielen. Die Bundesländer hingegen sahen die Streckenkontrollkosten als vom Bund zu tragende Zweckausgaben an.

BVerwG: Kosten als Zweckausgaben von Bund zu tragen

Nach längeren außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat der Bund einen Anspruch auf Erstattung der von ihm in den Jahren 2012 bis 2020 getragenen Streckenkontrollkosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht und damit gegen einen Zahlungsanspruch des Landes aufgerechnet. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das BVerwG hat entschieden, dass der Bund die Kosten der Streckenkontrolle in den Jahren 2012 bis 2020 zu Recht getragen hat. Diese Kosten, die sich aus den Personal- und Sachausgaben für die eingesetzten Streckenwarte und Fahrzeuge zusammensetzen, seien Zweckausgaben, die bei der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe anfallen und nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes und den sie konkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.

Streckenkontrolle Sachaufgabe im Auftrag des Bundes

Die Streckenkontrolle, mit der die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen haben, sei eine Sachaufgabe gewesen, die sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen hatten. Die hierbei anfallenden Kosten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz, die sich ohne Weiteres von den übrigen Kosten absondern lassen, seien der Erfüllung dieser Sachaufgabe zurechenbar. Sie standen laut BVerwG damit in unmittelbarem Zusammenhang. Denn ohne den Einsatz der Streckenwarte und der für deren Kontrollfahrten genutzten Fahrzeuge habe die Streckenkontrolle nicht erfolgen können.

BVerwG, Urteil vom 02.06.2022 - 9 A 13.21

Britta Weichlein, 3. Juni 2022.