BUND kann gegen Sanierungsentscheidung zur Kesslergrube klagen

Der BUND Baden-Württemberg war mit seiner Klage gegen die geplante Altlastensanierung der Kesslergrube in Grenzach-Wyhlen vorerst erfolgreich. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstrecke sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung, so das Bundesverwaltungsgericht. Der Streit geht jedoch weiter: Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim muss erneut in der Sache entscheiden.

Streit um Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für Kesslergrube

Der BUND Baden-Württemberg e.V. wandte sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche Kesslergrube in Grenzach-Wyhlen durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grundstückseigentümerin, dem Chemieunternehmen BASF, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebte der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).

Klage vor den Instanzgerichten erfolglos

In den ersten beiden Instanzen blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig sei hingegen die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet.

Verbandsklagerecht erstreckt sich auf bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung

Die Revision des Klägers hatte nun überwiegend Erfolg. Das BVerwG hob das Urteil des VGH auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurück, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstrecke sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung. Deshalb bedürfe es einer vom VGH als Tatsachengericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und - ausgehend hiervon erneut - der zu dessen Umsetzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Sanierungsfall muss neu verhandelt werden

Dabei werde in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans eine - bislang unterbliebene - Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Keine Klagebefugnis bestehe für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das BVerwG die Revision zurückgewiesen.

BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 10 C 4.23

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 23. Juni 2023.