BVerwG: Bremer Museumsbahnstrecke darf zur Stadtbahn-Linie ausgebaut werden

Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zum Ausbau der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn für Nahverkehrszwecke ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die Ergänzung der bislang als Museumsbahn- und Güterstrecke genutzten Eisenbahnverbindung um technische Anlagen sei von den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEEG) gedeckt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 07.11.2019 (Az.: BVerwG 3 C 12.18).

Land will “Museumsstrecke“ für Nahverkehr nutzen

Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge sollen die Betriebsanlagen der bestehenden Eisenbahnstrecke, auf der bislang nur die Museumsbahn “Pingelheini“ und ein Güterzug verkehren, so ertüchtigt werden, dass auf ihr auch die Bremer Stadtbahn Linie 8 fahren kann. Die Stadtbahn soll die Gemeinden Stuhr und Weyhe mit der Bremer Innenstadt mit täglich 96 Fahrten verbinden.

OVG gab Anliegerklagen statt

Das OVG hatte den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und damit zwei Klagen von Anliegern der Eisenbahnstrecke stattgegeben, die befürchten, durch den neuen Verkehr unzumutbar belastet zu werden. Das Gericht war den Klägern darin gefolgt, dass ein Straßenbahnbetrieb nicht auf eisenbahnrechtlicher Grundlage ermöglicht werden könne, dass dem Vorhaben dementsprechend die eisenbahnrechtliche Planrechtfertigung fehle und dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, weil bei einer Reihe von Grundstücken die Lärmgrenzwerte überschritten würden.

BVerwG hebt Urteile auf: Technische Aufrüstung der Museumsstrecke nicht zu beanstanden

Das BVerwG hat das Urteil des OVG aufgehoben und die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit beantragt hatten. Betriebsanlagen einer bestehenden Eisenbahnstrecke könnten auf eisenbahnrechtlicher Grundlage um technische Anlagen ergänzt werden, die den zusätzlichen Betrieb von Straßenbahnen möglich machen. Dementsprechend sei mit der beabsichtigten Verbesserung des Verkehrsangebotes eine Planrechtfertigung gegeben, die von den Zielen des AEG gedeckt sei.

Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich gewesen, so das BVerwG weiter. Der Umstand, dass bei einigen Streckenanliegern die maßgeblichen Lärmgrenzwerte erreicht oder überschritten würden, begründe gesetzliche Ansprüche auf Lärmschutz, nötige für sich gesehen aber nicht zu einer umfassenden Prüfung der Umweltverträglichkeit. Wegen der noch im Raum stehenden Planergänzungsansprüche hat das BVerwG das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen.

BVerWG, Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 12.18

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2019.