BND beantwortete Fragen unvollständig
Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den BND um Auskunft, welchen Medienvertretern dieser Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt und mit welchen dieser im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Ziel des Auskunftsbegehrens ist, Informationen über die Pressearbeit des BND und insbesondere über die Praxis der Einzelgespräche zu erhalten. Der BND beantwortete vorprozessual nur einen Teil der Fragen. Während des Klageverfahrens beantwortete er weitere Fragen und teilte unter anderem mit, dass seit Anfang 2019 bis zur Auskunftserteilung 44 Medienvertreter um Einzelgespräche nachsuchten und 51 Einzelgespräche geführt wurden.
Klage auf Auskunft zu Terminen mit Medienvertretern und Einzelgesprächen
Mit seiner Klage hat der Kläger Auskunft begehrt, welchen Medienvertretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der BND seit dem 04.06.2019 an welchem Tag aus welchem Anlass Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat und welche weiteren schriftlichen Informationen dem BND zu dem jeweiligen Termin vorliegen. Zudem wollte er wissen, mit welchen Medienvertretern der BND an welchem Tag ein Einzelgespräch geführt hat und welche Medien diese vertreten haben. Über die Klage hatte das BVerwG in erster und letzter Instanz zu entscheiden.
BVerwG: BND muss Namen der für Kennenlerntermine zugelassenen Journalisten nennen
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich des ersten Auskunftsbegehrens habe der BND während des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er Medienvertretern Zugang zu seiner Liegenschaft nur aus Anlass von sogenannten Kennenlernterminen gewährt hat. Insoweit habe der BND den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt und die Klage sei abzuweisen gewesen. Demgegenüber habe die Klage insoweit Erfolg gehabt, als der BND darüber Auskunft zu erteilen habe, welchen Medienvertretern er an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt habe. Dem Auskunftsinteresse stünden schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien nicht entgegen. Der Nennung ihrer Namen könne der BND nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten, weil die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen lassen und daher keine Gefahr besteht, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt werden. Ebenso wenig stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter entgegen, da die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betrifft.
Kein Anspruch auf Auskunft zu Einzelgesprächen
Soweit der Kläger weitere Auskünfte zu den Einzelgesprächen begehrt habe, sei die Klage erfolglos geblieben. Sollten die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien sowie das Datum der Einzelgespräche bekannt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zuließen. Diese Informationen könnten unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, auf den sich das Auskunftsbegehren beziehe, und unter Einbeziehung von Veröffentlichungen der jeweiligen Medienvertreter Anhaltspunkte zu deren konkreten Recherchethemen geben. Dies stelle einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien dar mit der Folge, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse des Klägers im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht überwiegt.