BVerwG: BND darf keine Telefonmetadaten mehr im VERAS-System speichern und nutzen

Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf im Verkehrsdatenanalysesystem VERAS keine Telefonmetadaten mehr speichern und nutzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 13.12.2017 entschieden und Unterlassungsklagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins teilweise stattgegeben. Für die Praxis des BND gebe es derzeit keine Rechtsgrundlage, so das BVerwG (Az.: 6 A 6.16 und 6 A 7.16).

BND speichert Telefonie-Metadaten in Analysesystem VERAS

In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten – wie unter anderem Telefonnummernn – für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt er aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten. Ein Rechtsanwalt und ein Verein klagten auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren im VERAS-System.

BVerwG: Keine Rechtsgrundlage für Eingriff in Fernmeldegeheimnis gegeben

Das BVerwG hat den Klagen teilweise stattgegeben. Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert würden, seien die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit seien die Klagen auch begründet. Die Kläger könnten die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten aufgrund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten griffen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher seien diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es gegenwärtig aber, so das BVerwG.

G-10-Befugnis deckt Eingriff nicht

Laut BVerwG kommen insbesondere die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebe der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 finde sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben dürfe, um sie anhand förmlich festgelegter inhaltlicher und formaler Suchbegriffe auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse könnten als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten sei von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.

Speicherung trotz Datenanonymisierung rechtswidrig

An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändere die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese stehe der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich. Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthielten keine Rechtsgrundlage für die BND-Praxis.

BVerwG, Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 6.16

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2017.

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