Soldat verging sich an Kindern und besaß Kinderpornographie
Ein Soldat hatte zwei Kinder in fünf Fällen sexuell missbraucht. Außerdem fand die Ermittlungsbehörde bei ihm mehrere hundert Dateien mit Kinder- und Jugendpornografie. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Die Beteiligten hatten nach Erhebung der Aussagen der Geschädigten und deren Eltern eine Verfahrensabsprache geschlossen, wonach der Täter ein Geständnis ablegen und anschließend eine Strafe innerhalb der festgelegten Ober- und Untergrenzen erhalten sollte. Obwohl das Urteil auf diese Weise zustande kam, erhob der Täter Revision zum Bundesgerichtshof. Lediglich ein – disziplinarisch nicht weiterverfolgter – Anklagepunkt fiel weg. Im anschließenden Disziplinarverfahren widerrief der 2015 aus der Bundeswehr ausgeschiedene Soldat sein Geständnis. Trotzdem erkannte das Truppendienstgericht Süd dem Ex-Soldaten das Ruhegeld gänzlich ab. Seine Berufung zum BVerwG war erfolglos.
Truppendienstgericht grundsätzlich an Strafurteil gebunden
Das Truppendienstgericht hat sich nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Feststellungen im Strafverfahren zu stützen, so das BVerwG. Die Wehrdienstgerichte seien keine Überprüfungsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es geboten, die dargelegten Tatsachen als wahr anzuerkennen – es sei denn, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit. Das ist nach Ansicht der Leipziger Richter nur dann der Fall, wenn das Urteil etwa in sich widersprüchlich ist oder gegen denklogische Gesetze verstößt. Ein Deal nach § 257c StPO, der ordnungsgemäß zustande gekommen ist, begründe keine solchen erheblichen Zweifel.
Widerruf des Geständnisses unerheblich
Soweit sich der ehemalige Soldat auf den Widerruf seines Geständnisses beruft, hält das BVerwG das für unerheblich: Das Strafurteil beruhe nicht nur auf seiner Einlassung, sondern auch auf weiteren Beweiserhebungen, insbesondere auf den erdrückenden Zeugenaussagen der Geschädigten. Im Übrigen habe er nicht schlüssig dargelegt, warum er ein falsches Geständnis abgegeben haben wolle. Da er weder vor dem LG noch vor dem BGH auf seinen jetzt behaupteten schlechten Gesundheitszustand aufmerksam gemacht habe, bestehe auch insoweit keinerlei Anlass, sich von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu lösen.
Gleichstellungsbeauftragte ist keine Beteiligte
Die Gleichstellungsbeauftragte ist laut BVerwG nicht am Disziplinarverfahren zu beteiligen: Zwar sei auch dieses Verfahren eine Personalangelegenheit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGleiG, aber in § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und § 28 SBG (Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) sei das Disziplinarverfahren gesondert erwähnt. Damit komme zum Ausdruck, dass die Aufzählung der mitwirkungsberechtigten Personen abschließend sei. Außerdem sehe § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten für eine Entlassung – nicht aber für die Entfernung der Betroffenen (als Disziplinarstrafe) aus dem Dienst vor.