Arbeitszeitgesetz untersagt Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Nachdem der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern auf der Grundlage solcher Ausnahmebewilligungen beschäftigt werden, beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen ihre Beteiligung an allen laufenden und künftigen Bewilligungsverfahren. Die Landesdirektion lehnte diesen Antrag ab. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Landeskirche an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend
Das BVerwG hat das Berufungsurteil jetzt bestätigt. Die Klägerin sei nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Dem Ausgang der Bewilligungsverfahren komme der Klägerin gegenüber rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, seien gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Diese könnten sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, das durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) konkretisiert wird. Nach Art. 139 WRV blieben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der darin liegende verfassungsrechtliche Schutzauftrag richte sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern sei auch von den Behörden bei der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen zu beachten, erläuterte das Gericht. Solche Entscheidungen habe der Beklagte der Klägerin bekanntzugeben.