BVerwG bestätigt Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I

Der Bebauungsplan RegioPort Weser I ist unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 17.05.2018 bestätigt (Az.: 4 CN 10.17 und 4 CN 9.17).

Bau eines Containerhafens geplant

Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 Hektar großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinem Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.

Nachbarin und Stadt Porta Westfalica fochten Plan erfolgreich an

Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere.

BVerwG bestätigt vorinstanzliche Entscheidungen

Das BVerwG hat sich den vorinstanzlichen Entscheidungen angeschlossen und mit dem OVG die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.

BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 CN 10.17

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2018.

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