BVerwG bestätigt Internetverbot für drei Glücksspielarten

Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Dies hat hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 26.10.2017 entschieden (Az.: 8 C 14.16 und 8 C 18.16).

Klägerinnen wehrten sich gegen Verbotsverfügungen

Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen statt und hob die Untersagungen auf. Dagegen legte das beklagte Land jeweils Revision ein.

BVerwG: Keine detaillierte Beschreibung der Glücksspielarten in Verbotsverfügung erforderlich

Die Revisionen hatten Erfolg. Die Annahme des VGH, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspanne die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, so das BVerwG. Außerdem habe der VGH zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.

Weitgehendes Verbot von öffentlichem Glücksspiel im Internet kein Verstoß gegen EU-Recht

Laut BVerwG stellt sich die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien sei das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstoße nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das hätten der Gerichtshof der Europäischen Union und das BVerwG bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (unter anderem unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsehe, gebe keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung solle der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Konzessionserfordernis mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar

Die darüber hinaus angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten (Az.: 8 C 18.16) sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte, so das BVerwG weiter. Dies könne ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirkten keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie seien hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzten dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14.16

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2017.

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