Kläger strafrechtlich von Terror-Vorwurf freigesprochen
Der Kläger, ein 1997 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, wurde im Dezember 2017 bei dem Versuch, auf dem Luftweg in die Türkei auszureisen, am Flughafen festgenommen. Von dem strafrechtlichen Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde er in erster Instanz freigesprochen. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist bislang nicht entschieden worden.
BVerwG hält Abschiebungsanordnung für rechtens
Im November 2018 ordnete das Hessische Innenministerium die Abschiebung des Klägers gemäß § 58a AufenthG an. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige BVerwG hat die Anordnung im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.
BVerwG stuft Kläger als Gefährder im Sinne des § 58a AufenthG ein
Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht das BVerwG im Fall des Klägers auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehöre seit längerem der radikal-salafistischen Szene in Deutschland an. Er habe sich an der unter der Bezeichnung "LIES!" organisierten Koran-Verteilaktion beteiligt und umfangreiche Kontakte zu anderen Salafisten unterhalten. Bei ihm seien zahlreiche Mediendateien aufgefunden worden, in denen unter anderem die Pflicht, in den Jihad zu ziehen, unterstrichen und jihadistische Märtyrer glorifiziert werden. Zur Überzeugung des BVerwG wollte der Kläger im Dezember 2017 über die Türkei nach Syrien reisen, um dort in den (militärischen) Jihad zu ziehen.
Abschiebungsverbote greifen nicht
Abschiebungsverbote stehen einer Abschiebung des Klägers laut BVerwG nicht entgegen. Insbesondere drohten diesem in der Türkei weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK). Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort wegen der in Deutschland gegen ihn auch im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfe inhaftiert wird.