BVerwG bestätigt geringere Ruhestandsbezüge bei besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine Tätigkeit in der DDR, die ihm aufgrund eines Studienabschlusses an der SED-Parteihochschule "Karl Marx" übertragen wurde, so muss er sich diese Rente auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 02.02.2017 entschieden (Az.: 2 C 25.15).

Tätigkeit beim Rechnungshof der DDR

Der 1945 geborene Kläger war seit 1973 in der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise tätig, einem Organ des Ministerrats der DDR. Nach einigen Jahren als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise und einem dreijährigen Studium der Gesellschaftswissenschaften an der SED-Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem Diplom abschloss, wurde er 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt. 1990 wechselte er zum Rechnungshof der DDR und wurde nach der Wiedervereinigung vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und schließlich 1994 als Beamter übernommen. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors.

Streit um Rente in Höhe von rund 800 Euro

Der Kläger erhält für seine Tätigkeit in der DDR eine gesetzliche Rente von rund 800 Euro. Diesen Betrag brachte die Beklagte bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge in Abzug. Nach der Berechnung der Versorgungsbehörde lag der Höchstwert für die addierten Renten- und Versorgungsbezüge im Fall des Klägers bei 2.250 Euro. Der gegen diesen Abzug gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom VG zugelassene Sprungrevision eingelegt.

Gesetzliche Vermutung nicht widerlegt

Das BVerwG hat der Revision der Beklagten jetzt stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Gemäß § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen waren. Dies werde unter anderem bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR widerlegbar vermutet, so das BVerwG. Bei der Parteihochschule "Karl Marx", die unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstand, handele es sich um eine solche Einrichtung. Sie stellte die höchste Bildungseinrichtung der SED dar und habe der "Kaderauslese" gedient. Es sollten "zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre" aufgebaut werden. Dem Kläger ist es nach dem Urteil des BVerwG nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genüge nicht. Nach dem Gesetz würden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginnt, reiche auch der Ausschluss so weit zurück, betonte das BVerwG.

Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

Diese Regelung ist nach Auffassung des BVerwG auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet hat. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt. Im konkreten Fall liegen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.

BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25.15

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2017.

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